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Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) schreibt seit April 2000 in Deutschland Mindesteinspeisevergütungen für Strom vor, der aus erneuerbaren (regenerativen) Energien erzeugt wird. Die Vergütungen werden über einen Zeitraum von 20 Jahren an private oder gewerbliche Stromerzeuger gezahlt, z.B. auch für die Einspeisung von Solarstrom vom eigenen Dach. Das Erneuerbare Energien Gesetz löst das Stromeinspeisegesetz von 1991 ab.

Der Strom aus der eigenen Anlage wird komplett in das öffentliche Stromnetz eingespeist und vom Netzbetreiber vergütet. Für netzgekoppelte PV-Anlagen bis 30 kWp Modulleistung besteht außerdem die Möglichkeit des (anteiligen) Direktverbrauchs von Solarstrom. Auch in diesem Fall wird eine Vergütung gezahlt.

Nach dem Bau der Anlage kann der Anlagenbetreiber mit dem Netzbetreiber einen Vertrag abschließen, in dem die Anschlussbedingungen, die Zahlungsweise und –zeiträume, die Haftungen, die Ablesemodalitäten des Einspeisezählers u.ä. festgehalten werden. Allerdings ist ein derartiger Vertrag nicht notwendig, um eine Vergütung zu erhalten.

Nach dem EEG wird Strom aus folgenden Quellen vergütet:
- Wasserkraft,
- Windkraft,
- solare Strahlungsenergie,
- Geothermie,
- Deponiegas,
- Klärgas,
- Grubengas,
- Biomasse.

Wie hoch liegen die Vergütungssätze?
Strom aus solarer Strahlungsenergie (Photovoltaik, solarthermische Stromerzeugung):
Für Strom aus solarer Strahlungsenergie beträgt die Vergütung für Anlagen, die ab 2010 erstmalig ans Netz gehen, mindestens 28,43 Cent pro Kilowattstunde (für Freiflächenanlagen), Anlagen auf dem Dach bis zu einer Größe von 30 kWp erhalten sogar 39,14 Cent/kWh.

Ziel des Erneuerbare-Energien-Gestzes ist es, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen und den Beitrag erneuerbarer Energien an der Stromversorgung auf mindestens 30 % bis zum Jahr 2020 zu erhöhen.

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1 = sehr gut; 6 = mangelhaft (Schulnotensystem)

Quelle: Bundesverband Solarwirtschaft e.V. (BSW-Solar)


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